Statuten

In diesen Statuten gilt die männliche Form auch für das weibliche Geschlecht.

I. Name, Sitz, Zweck

Art. 1 Der FC Urnäsch (im folgenden Club genannt) wurde Im Jahre 1969 gegründet und ist ein Verein nach Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz In Urnäsch AR. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Der Club bezweckt die Ausübung und Förderung des Fussballsportes seiner Mitglieder.

Art. 3 Die Clubfarben sind blau / weiss.

II. Zugehörigkeit Art.

4 Der Club Ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) sowie derjenigen Abteilung des SFV, in welcher er gemäss Wettspielreglement mit seiner ersten Mannschaft die Meisterschaft bestreitet. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der verantwortlichen Organe und Kommissionen der FIFA und UEFA, des SFV und seiner entsprechenden Abteilung und Unterabteilung sind für den Club und seine Mitglieder verbindlich.

III. Mitgliedschaft

Art. 5 Der Club besteht aus: Aktiven, Junioren, Vorstandsmitglieder, Ehrenmitglieder, Senioren / Veteranen, Funktionären und Passivmitglieder.

Art. 6 Mitglied kann werden, wer die Statutenbestimmungen anerkennt.

Art. 7 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Club in besonderer welche verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines anderen Mitglieds durch die Hauptversammlung.

Art. 8 Die Zugehörigkeit zu den Junioren, Aktiven und Senioren / Veteranen richtet sich nach den Bestimmungen und Reglementen des SFV und seiner zuständigen Abteilungen und Unterabteilungen.

Art 9 Als Funktionäre gelten Mitglieder, die im Club aktiv eine Aufgabe wahrnehmen.

IV. Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss, Boykott

Art. 10 Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Gesuche von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Art.11 Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Voralandes. Vom Vorstand abgewiesene Beitrittsgesuche können zum endgültigen Entscheid der Hauptversammlung unterbreitet werden.

Art 12 Der Übertritt von den Aktiven oder Senioren / Veteranen zu den Passivmitgliedern oder Funktionären kann jeweils auf Saisonende, der Übertritt von den Passivmitgliedern oder Funktionären zu den Aktiven oder Senioren / Veteranen jederzeit erfolgen. Der Übertritt von den Passiven zu den Senioren / Veteranen und umgekehrt kann jederzeit erfolgen. Übertrittserklärungen sind schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Der Übertritt von Junioren- zum Aktivmitglied erfolgt nach Beendigung des SFV-Juniorenalters automatisch.

Art 13 Austrittserklärungen von Aktiv- und Juniorenmitgliedern auf die neue Saison sind dem Vorstand in schriftlicher Form bis 31. Dezember einzureichen. Austritte, welche nach dem 31. Dezember eingereicht werden, kann erst auf Ende der nächsten Saison stattgegeben werden. Austretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr voll zu entrichten. Es wird keine Austrittsgebühr erhoben. Der Austritt wird durch den Vorstand erst genehmigt, nachdem der Gesuchsteller seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.

Art 14 Wer seinen finanziellen Verpflichtungen trotz wiederholten Mahnungen nicht nachkommt oder den Statuten und Beschlüssen von Versammlungen, Vorstand oder Kommissionen zuwiderhandelt, ferner Mitglieder, die den Club durch Ihr Verhalten schädigen und in Misskredit bringen, können nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen werden.

Art 15 Der Ausschluss entbindet das ausgeschlossene Mitglied nicht von seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club. Ein Rekurs gegen den Ausschluss hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 16 Alle Mutationen sind den Clubmitgliedern an der Hauptversammlung bekanntzugeben.

V. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 17 Jedes Mitglied Ist verpflichtet, zur Verwirklichung des statutarischen Zweckes beizutragen.

Art. 18 Jedes Aktiv- und Juniorenmitglied hat das Recht, Spielmaterial und Sportanlagen des Vereins nach Anordnung der Spielkommission zu benützen. Jedes Aktiv- und Juniorenmitglied ist verpflichtet, gemäss Aufgebot an den sportlichen und sonstigen Veranstaltungen (Trainingsstunden, Wettkämpfen, Versammlungen, Fronarbeiten usw.) teilzunehmen.

Art. 19 Jedes Aktiv- und Juniorenmitglied darf ohne ausdrückliche Bewilligung der Spielkommission In keiner Mannschaft eines andern Fussballdubs spielen.

Art. 20 Für die sportliche Ausrüstung hat jedes Aktiv- und Juniorenmitglied selbst aufzukommen. Über allfällige Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Art. 21 Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied sowie Funktionäre des Clubs haben das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht an der Hauptversammlung. Die Junioren sind stimm- und wahlberechtigt, wenn sie bei Ablauf des der Hauptversammlung vorangegangenen Geschäftsjahres das 16. Altersjahr zurückgelegt haben; vor der Erfüllung des 16. Altersjahres haben sie an allen Versammlungen beratende Stimme. Weiter hat jeder Junior, welcher das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hat durch einen Elternteil / gesetzlichen Vertreter an der Hauptversammlung Stimmrecht.

Art. 22 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu entrichten. Der Vorstand kann fallweise über die gänzliche oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht entscheiden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Art. 23 Über die Mindesthöhe des Aktiv- und Passiv-Mitgliederbeiträge entscheidet die Hauptversammlung.

Art. 24 Jedes Mitglied hat selbst für seine Versicherung zu sorgen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

VI. Organe / Organisation des Clubs

Art. 25 Die Organe des Clubs sind:

a) Jahreshauptversammlung
b) ausserordentliche Hauptversammlung
c) Vorstand
d) Spielerversammlung
e) Spielkommission allfällige Unter Kommissionen

g) Revisoren Zur Unterstützung und Erledigung der Ihm obliegenden Aufgaben dienen dem Club des weiteren Fachkommissionen sowie Arbeitsgruppen, die jeweils bei Bedarf durch den Vorstand eingesetzt werden können.

VII. Jahreshauptversammlung

Art. 26 Die Hauptversammlung bildet das oberste Organ des Clubs. Sie findet alljährlich nach Abschluss des Vereinsjahrs statt. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

Art. 27 Folgende Traktanden sind zu behandeln:

a) Appell
b) Wahl der Stimmenzähler
c) Verlesen und Genehmigung der Protokolle der letzten Jahreshauptversammlung
d) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten, des Spikopräsidenten und allfälliger anderer Funktionäre
e) Entgegennahme der Jahresrechnung, des Inventar- und Revisorenberichtes, Abstimmung auf Antrag der Revisoren
f) Festsetzung der Jahresbeiträge (Inkl. Passivmitglieder)
g) Festsetzung der Bussen
h) Festsetzung des eigenmächtigen Kredits (pro Sachgeschäft) des Vorstandes 1) Entlastung des Vorstandes Mutationen
k) Wahlen: - des Vorstandes • der Spielkommission - der Revisoren
I) Ernennungen
m) Allgemeine Umfrage Anträge für die Jahreshauptversammlung müssen spätestens 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Über Anträge, welche später oder an der Jahreshauptversammlung kann wohl grundsätzlich diskutiert, Jedoch kann darüber nicht abgestimmt werden. Ausgenommen hierfür Ist der Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen HV. Das Protokoll der HV muss an der nächsten Sitzung des Vorstands zur Einsicht vorgelegt werden.

Art. 28 Ausserordentliche Hauptversammlungen werden einberufen, wenn dies der Vorstand als nötig erachtet oder wenn dies mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich (unter Angabe der Gründe) verlangt. Hierfür gilt eine Frist von 30 Tagen.

Art. 29 Die HV wird vom amtierenden Präsidenten geleitet. Er stellt zu Beginn fest, ob die HV gemäss den Statuten einberufen worden Ist, lässt die Anwesenden und Stimmberechtigten feststellen und die Stimmenzähler wählen.

Art. 30 Jede ordnungsgemäss einberufene HV Ist beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle gem. Artikel 21.

Art. 31 Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Änderungen der Statuten und Rückkommensanträge bedürfen der 2/3-Mehrheit.

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Die HV kann für einzelne Geschäfte mit einfachem Mehr die geheime Stimmabgabe beschliessen.

Der Präsident hat bei allen Abstimmungen und Wahlen den Stichentscheid.

Der Vorstand

Art. 32 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Clubs. Er bestimmt die Trainer für die Aktivmannschaften. Seine Zusammensetzung und die Verteilung der Verantwortlichkeiten sind folgende:

Präsident

Er beruft Sitzungen und Versammlungen ein und leitet diese. Er überwacht die Tätigkeit der Clubfunktionäre und sorgt für strikte Befolgung der Statuten, Reglemente und Beschlüsse. Er vertritt den Verein nach aussen und im Verkehr mit den Behörden.

 

Vizepräsident

Er vertritt den Präsidenten während dessen Abwesenheit. Er hat den Präsidenten in seiner Arbeit zu unterstützen.

Aktuar

Er führt Protokoll über Versammlungen und Sitzungen des Vorstands. Er steht zur Verfügung des Präsidenten und Ist für die Erledigung der Ihm übergebenen Korrespondenzen besorgt.

Kassier

Er besorgt die Rechnungsführung des Vereins. Er sorgt Insbesondere für prompten Einzug der Mitgliederbelträge und für die Bezahlung der Vereinsverpflichtungen. Periodisch orientiert er den Vorstand über die Vermögenslage und erstellt die Jahresrechnung und das Inventar zuhanden der ordentlichen Jahreshauptversammlung.

Er steht der Spielkommission vor und Ist damit verantwortlich für die Erfüllung, der dieser Kommission durch die in Artikel 38 übertragenen Aufgaben.

Juniorenobmann

Er hat das gesamte Juniorenwesen zu betreuen. In spieltechnischen Fragen hat er sich mit der Spielkommission zu verständigen. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand, dem er auch Bericht zu erstatten hat. Welter Ist er auch für die Rekrutierung der Juniorentrainer verantwortlich, bei welchem er den Vorstand zur Unterstützung beiziehen kann.

Trainer

Er ist für die Ausbildung der Spieler verantwortlich und soll Bindeglied sein zwischen Spielern und der Vereinsleitung.

Seniorenobmann

Er leitet die Seniorenabteilung gem. Statuten der Senioren und Ist für die Verbindung zum Aktiveren besorgt.

Zeichnungsberechtigte

Mitglieder des Vorstands sind: - der Präsident: Einzelunterschrift - Vizepräsident, Aktuar, Spielkommissionspräsident: zu Zweien - Kassler: Einzelunterschrift (Im Finanzwesen) - Seniorenobmann: Einzelunterschrift (in Seniorenbelangen)

Erweiterung des Vorstands

Der Vorstand kann durch zusätzliche Funktionsmitglieder erweitert werden.

Art. 33 Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer eines Vereinsjahrs gewählt. Mehrere Chargen können in einer Person vereinigt werden. Der Präsident kann In seiner Funktion nur von der HV gewählt werden, der restliche Vorstand konstituiert sich selbst. Vorstandsmitglieder die während der Amtsdauer ausscheiden, können durch den Vorstand ersetzt werden. Sie sind an der nächsten HV zur Wahl vorzuschlagen.

Art. 34 Austrittserklärungen von Vorstandsmitgliedern auf die neue Saison sind dem Vorstand In schriftlicher Form bis 30. September einzureichen. Austritten, welche nach dem 30. September eingereicht werden, kann erst auf das Ende der nächsten Saison stattgegeben werden.

Art. 35 In die Kompetenz des Vorstands fallen sämtliche Geschäfte, die nicht nach Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der HV. Er überwacht die sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Clubs. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist, wobei Jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Art. 36 Dem Vereinsvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben: - Vertretung der Vereinsinteressen nach aussen - Erledigung der laufenden Geschäfte - Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung - Führung der Kasse und Verwaltung des Vereinsvermögens - Jugend + Sport - Presse und Werbung - Genehmigung der Pflichtenhefte nachfolgender Kommissionen: a) Spielkommission b) Juniorenkommission c) allfälliger Spezialkommissionen - Wahl der Trainer und Betreuer - Kontrolle und Durchsetzung statutengemässer Vereinstätigkeit - Administrative Koordinationsaufgaben zwischen: a) Aktivmannschaften b) Juniorenabteilung c) Seniorenmannschaften Der Vereinsvorstand gibt sich ein Pflichtenheft. Darin sind folgende Punkte eines jeden Vorstandsmitgliedes umschrieben: - Aufgaben - Kompetenzen - Verantwortung

VIII. Die Revisoren

Art. 37 Die beiden Revisoren haben Jederzeit das Recht, Kassen, Protokolle, Korrespondenzen und Inventar einer gründlichen Prüfung zu unterziehen um allfällige Unstimmigkeiten dem Vorstand melden zu können und diesen in Kenntnis zu setzen. Sie sind verpflichtet, Jeweils die Rechnungsabschlüsse zu prüfen um an der Jahreshauptversammlung Bericht erstatten zu können. Sie können auch an Vorstandssitzungen teilnehmen, bei welcher sie nur beratende Stimme haben. Die Revisoren werden durch die Jahreshauptversammlung gewählt. IX. Kommissionen

Art. 38 Die Technische Kommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb des Clubs, erledigt alle Transfers und Ist hauptverantwortlich für die personellen Belange.

Art. 39 Die Finanzkommission organisiert, erledigt und überwacht sämtliche finanziellen Geschäfte und Angelegenheiten des Clubs. Sie Ist zudem zuständig für den gesamten Sponsoren- und Werbebereich.

Art. 40 Die Juniorenkommission führt den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der Junioren durch und Ist für deren personellen Belange verantwortlich.

Art. 41 Die Senioren - und Veteranenkommission führt den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der Senioren / Veteranen durch und Ist für deren personellen Belange verantwortlich.

Art. 42 Die Vorsteher der genannten Kommissionen gehören dem Vorstand an und werden von der HV gewählt. Die weiteren Mitglieder werden auf Antrag Ihres Vorstehers vom Vorstand eingesetzt. Die detaillierten Aufgaben und Kompetenzen der Kommissionen sind In einem Pflichtenheft festgelegt.

Art 43 Der Präsident, oder als Stellvertreter sein Vizepräsident, hat in allen Kommissionen Einsitz, Mitsprache- und Stimmrecht.

X. Finanzen

Art.44 Die Einnahmen des Clubs bestehen Insbesondere aus: Mitgliederbeiträgen, Wettspieleinnahmen, anderen sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, Werbe- und Sponsorenbeiträgen, Einnahmen vom Clubhaus, Subventionen.

Art. 45 Die Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes von der HV festgesetzt. Die Beiträge sind grundsätzlich zu Beginn des Vereinsjahres respektive beim Eintritt In den Club zu entrichten. Bei Mitgliedern, die erst In der zweiten Hälfte des Vereinsjahres beitreten, kann der Vorstand den jeweiligen Jahresbeitrag reduzieren.

Art. 46 Vorstands- und Ehrenmitglieder sowie Funktionäre sind beitragsfrei. Der Vorstand kann Mitglieder In begründeten Fällen teilweise oder ganz von der Beitragspflicht entbinden.

Art. 47 Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Dieser kann dazu spezielle Regulative erlassen. Art. 48 Für Unfälle und andere Schäden Irgendwelcher Art übernimmt der Club keine Verantwortung gegenüber den Mitgliedern, jedoch gegenüber Drittpersonen Im Rahmen der Haftpflichtversicherung.

Art. 49 Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder Ist ausgeschlossen.

XI. Bussen

Art. 50 Der Vorstand und die Spielkommission haben das Recht bei Zuwiderhandlungen gegen Statuten, Spielvorschriften, Reglemente usw. Bussen auszusprechen. Es betrifft u.a. unentschuldigtes Fernbleiben von: - Jahreshauptversammlung - ausserordentliche Versammlung - Trainings - Spielerversammlung - Wettspiel - zu spätes Erscheinen zu einem Wettspiel Die Höhe der Jeweiligen Bussen werden an der Jahreshauptversammlung festgelegt. Spieler, die den laufenden Jahresbeitrag nicht bezahlt haben, tragen allfällige Bussen des OFV / SFV In jedem Fall selbst. Die Bussen sind Innert 30 Tagen dem Kassler zu entrichten. Säumige werden bis zur Bezahlung vom Sportbetrieb ausgeschlossen und evtl. boykottiert, ohne dass die Ansprüche des Clubs erlöschen. Entschuldigungen sind rechtzeitig einzureichen. Gegen alle Bussen kann Innert 14 Tagen schriftlich an den Vorstand Rekurs eingelegt werden. Dieser fällt den endgültigen Entscheid. Bussen für unentschuldigtes Fernbleiben an Trainings resp. Wettspielen fliessen in die Mannschaftskasse. Bussen OFV / SFV werden gemäss Vorstandsbeschluss weiterverrechnet. Alle übrigen Bussen fliessen In die Clubkasse.

XII. Auflösung des Clubs

Art. 51 Eine Auflösung des Clubs kann nur an einer speziell zu diesem Zweck einberufenen HV erfolgen. Ein Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wenn 10 anwesende Mitglieder den Fortbestand des Clubs verlangen, kann er nicht aufgelöst werden. Vorbehalten bleibt

Art. 77 und 78 des ZGB.

Art. 52 Bel Auflösung des Clubs muss in Jedem Fall eine ordentliche Liquidation erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt, bei welcher ein Vertreter des Regionalverbandes als Berater zugezogen werden kann. Art. 53 Bei einer Auflösung muss das Clubvermögen beim Zentralsekretariat des SFV oder bei einer entsprechenden Gemeindebehörde hinterlegt werden, bis sich in zehn Jahren ein neuer Club mit gleichem Zweck bildet. Sollte Innert zehn Jahren keine Neugründung erfolgen, so wird der Betrag dem 5W bzw. der Gemeindebehörde zur Unterstützung von anderen Sportvereinen oder einer wohltätigen Institution zur Verfügung gestellt. XIII. Schlussbestimmungen

Art. 54 Über alle, in diesen Statuten nicht vorhergesehenen Fälle entscheidet die ordentliche oder ausserordentliche Hauptversammlung.

Art. 55 Soweit diese Statuten für besondere Tatbestände keine Bestimmungen enthalten, trifft der Vorstand eine dem Clubzweck entsprechende Regelung unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des ZGB.

Art. 56 Diese Statuten wurden an der HV vom 16.September 2005 genehmigt. Sie treten, unter Vorbehalt der Zustimmung des SFV, sofort In Kraft.

Urnäsch, Im Sommer 2005