, Brandenberger Philipp

Neues Schutzkonzept für den Trainings- und Spielbetrieb ab 19. Oktober 2020

SFV / FC Urnäsch

 

Version:        21.10.2020        

           

Einleitung

Bei Sportaktivitäten, in denen wie im Fussball ein dauernder enger Körperkontakt erforderlich ist, wird weiterhin empfohlen die Trainings und Spiele so zu gestalten, dass sie in beständigen Gruppen stattfinden, mit Führung einer entsprechenden Präsenzliste. Als enger Kontakt gilt dabei die längerdauernde (>15 Minuten) oder wiederholte Unterschreitung einer Distanz von 1.5 Metern ohne Schutzmassnahmen.   Folgende Grundsätze müssen im Trainings- und im Spielbetrieb zwingend eingehalten werden:  

1. Nur symptomfrei ins Training und an Spiele

Personen mit Krankheitssymptomen dürfen NICHT am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen und nicht als Zuschauer anwesend sein. Sie bleiben zu Hause, resp. begeben sich in Isolation und klären mit dem Hausarzt das weitere Vorgehen ab.  

2. Abstand halten

Bei der Anreise, beim Eintreten in die Sportanlage, in der Garderobe, bei Besprechungen, beim Zuschauen, beim Duschen, nach dem Training oder Spiel, bei der Rückreise – in all diesen und ähnlichen Situationen sind 1.5 Meter Abstand einzuhalten und auf das traditionelle Shakehands und Abklatschen ist weiterhin zu verzichten. Einzig im eigentlichen Training und im Spiel ist der Körperkontakt wieder zulässig.  

3. Gesichtsmaske tragen

Für alle, die nicht direkt am Spiel beteiligt sind, wird das Tragen einer Gesichtsmaske dringend empfohlen. In den Garderoben gilt eine Gesichtsmaskenpflicht.  

4. Gründlich Hände waschen

Händewaschen spielt eine entscheidende Rolle bei der Hygiene. Wer seine Hände vor und nach dem Training resp. Spiel gründlich mit Seife wäscht, schützt sich und sein Umfeld.  

5. Beschränkung der Anzahl anwesender Personen auf max. 1‘000

Ohne kantonale Bewilligung dürfen maximal 1’000 Personen (inklusive Spieler, Trainer, Betreuer, Schiedsrichter, etc.) auf der Sportanlage anwesend sein (Achtung: es gibt Kantone und Gemeinden mit tieferen Grenzwerten). Dabei muss sichergestellt werden, dass die Zahl, der im Falle einer Infektion maximal zu kontaktierenden Personen, von 100 nicht überschritten wird (Achtung: in einzelnen Kantonen bestehen tiefere Schranken). Neu ab 19.10.20 müssen bei über 100 anwesenden Personen in jedem Fall 100er-Sektoren gebildet werden. Hierzu können Sektoren markiert werden (z.B. jede Seite eines Spielfeldes wird als eigener Sektor gekennzeichnet). Kann der vorgeschriebene Abstand von       1.5 Metern nicht eingehalten werden, empfiehlt sich gem. BAG das Tragen einer Gesichtsmaske.   Gilt bei einer Veranstaltung eine generelle Gesichtsmaskenpflicht, und/oder kann die Abstandsregelung von 1.5 Meter durchgehend eingehalten werden, kann grundsätzlich auf die Erstellung von Sektoren und die Erfassung der Personendaten verzichtet werden (Achtung: gilt in einzelnen Kantonen nicht in dieser Form, d.h. in einzelnen Kantonen müssen die Personendaten auch dann erfasst werden, wenn der Mindestabstand eingehalten wird und/oder eine Maskenpflicht besteht). Es wird jedoch im Sinne der Risikominimierung empfohlen, die Massnahmen Abstand, Gesichtsmaske, Contact Tracing und 100er Sektoren stets kumulativ anzuwenden.   Der Personenfluss (z.B. beim Betreten und Verlassen der Zuschauerbereiche) ist so zu lenken, dass die Distanz von 1.5 Metern zwischen den Besuchenden eingehalten werden kann.   Die Obergrenze von Anwesenden kann durch die Kantone reduziert werden.

6. Anlässe mit über 1‘000 anwesenden Personen sind bewilligungspflichtig

Wer ein Spiel mit mehr als 1’000 Personen (inklusive Spieler, Trainer, Betreuer, Schiedsrichter, etc.)  durchführen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Achtung: es gibt Kantone mit tieferen Grenzwerten für eine Bewilligungspflicht).   Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a.     die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung erlaubt; b.     der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG verfügt; c.     der Organisator ein Schutzkonzept vorlegt, das auf einer Risikoanalyse der entsprechenden Grossveranstaltung beruht und die erforderlichen Massnahmen vorsieht.   Wer in einer Einrichtung (Stadion, Sportplatz) wiederholt gleichartige Veranstaltungen (Spiele) durchführen will, kann dies in einem einzigen Gesuch beantragen.  

7. Präsenzlisten führen

Enge Kontakte zwischen Personen müssen gemäss Ziff. 5 oben auf Aufforderung der Gesundheitsbehörde während 14 Tagen ausgewiesen werden können. Um das Contact Tracing zu vereinfachen, führt der Verein für sämtliche Trainingseinheiten und Spiele Präsenzlisten aller anwesenden Personen (Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Staff, Zuschauer, etc.; siehe oben Ziff. 5). Der Verein bezeichnet für jedes Training und für jedes Spiel eine Person, die für die Vollständigkeit und die Korrektheit der Liste verantwortlich ist und die dafür sorgt, dass diese Liste dem/der Corona-Beauftragten des Vereins in vereinbarter Form       zur Verfügung steht (vgl. Punkt 8). In welcher Form die Liste geführt wird (clubcorner.ch, doodle, App, Excel, usw.) ist dem Verein freigestellt.  

8. Bestimmung Corona-Beauftragte/r des Vereins

Jede Organisation, welche Trainings oder Spiele durchführt, muss eine/n Corona-Beauftrage/n bestimmen. Diese Person ist dafür verantwortlich, dass die geltenden Bestimmungen eingehalten werden. Bei unserem Verein ist dies Philipp Brandenberger. Bei Fragen darf man sich gerne direkt an Ihn wenden 079 438 00 12 oder fcurnaesch1969@gmail.com  

9. Besondere Anordnung FC Urnäsch  

Spieler/innen kommen umgezogen in die Trainingseinheiten.

Spieler/innen duschen zu Hause.

Spieler/innen kommen wenn möglich getrennt und halten den Abstand ein.                        

 

Präsident des FC Urnäsch Philipp Brandenberger